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Satzung

§1 Name

  1. Der Verein führt den Namen „Gebirgstrachten­erhaltungsverein (GTEV) D‘ Watzmanner e. V. mit dem Sitz in Bischofswiesen. Die Vereinsgründung erfolgte bereits im Jahre 1902. Zum Erwerb der Rechtsfähigkeit ist der Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Laufen einzutragen.
  2. Der Verein ist Mitglied der Vereinigten Trachtenvereine des Berchtesgadener Landes e. V. (Vereinigung).

§2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordung vom 16.03.1976 (BGBL1.IS.613).

§3 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist:
    a) die Erhaltung, Pflege und Förderung der bodenständigen Tracht,
    b) die Erhaltung und Förderung von Brauchtum, Volkslied, Volksmusik und kulturellen Eigenarten im Vereinsbereich,
    c) die Jugendmit den Grundsätzen der Heimat- und Brauchtumspflege vertraut zu machen und sie zu Brauchtumsträgern heranzubilden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsmitgliedern nur das Vereinsvermögen.

Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck wird insbesondere angestrebt durch:
a) Veranstaltung und Förderung von Heimat- und Trachtenfesten sowie anderen Brauchtumsveranstaltungen,
b) Vermittlung von heimatkundlicher Beratung in Tracht, Brauchtum, Lied, Volksmusik und Volkstanz,
c) Heranbildung des Nachwuchses, insbesondere durch Förderung der Heimatliebe und des Brauchtums in der Familie,
d) Wahrung der Interessen der Mitglieder,
e) Mitgliedschaft bei den Vereinigten Trachtenvereinen des Berchtesgadener Landes e. V. und Beachtung der von ihr erlassenen Richtlinien und Satzung.
f) Durch die Mitgliedschaft in der Vereinigung ist der Verein gleichzeitig Mitglied des Gauverbandes I oberbayerischer Gebirgstrachtenerhaltungsvereine e. V. und erkennt dessen Richtlinien und Satzung an.

§5 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Beitrag

Über die Höhe und Fälligkeit des Vereinsbeitrages entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§7 Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden:
    a) wer einen unbescholtenen Ruf hat,
    b) die Satzungen des Vereines anerkennt,
    c) das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Der Verein besteht aus:
    a) aktiven Mitgliedern
    b) passiven Mitgliedern
    c) Vereinsjugend

§8 Beginn der Mitgliedschaft

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet mit Stimmenmehrheit die Mitgliederversammlung. Für Mitglieder der Vereinsjugend unter 16 Jahren gilt zusätzlich eine vereinsinterne Regelung.

§9 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief, unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres, gegenüber dem 1. Vorstand zu erklären. Hinsichtlich des Übertritts in einen anderen Trachtenverein gelten die in der Satzung der Vereinigung festgelegten Vorschriften.

Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied der Satzung zuwiderhandelt oder satzungsgemäß gefassten Beschlüssen trotz schriftlicher Aufforderung nicht Folge leistet. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes ist schriftlich beim 1. Vorstand zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Der Betroffene kann beim Ausschuss innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes. Mit Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegen den Verein.

§10 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Satzung und satzungsgemäß gefasste Beschlüsse zu beachten;
  2. dafür sorgen, dass bei Veranstaltungen bei denen modern getanzt wird, das Schuhplatteln unterbleibt;
  3. die Berchtesgadener Tracht ordnungsgemäß und unverfälscht zu tragen und das moderne Tanzen in der Tracht zu unterlassen;
  4. die Mitgliederversammlungen zu besuchen;
  5. den festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten.

§11 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
  2. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder, wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.

§12 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vereinsausschuss
  3. der Vorstand

§13 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen. Sie ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch den Vorstand oder den Vereinsausschuss wahrgenommen werden und zu erledigen sind.
    Mitgliederversammlungen sind mindestens 7 Tage vorher durch Veröffentlichung an der Anschlagtafel des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Bekanntgabe kann auch in der Lokalzeitung oder durch schriftliche Einladung der Mitglieder erfolgen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten vier Monaten eines jeden Jahres statt.
  3. In dieser Versammlung sind ein Tätigkeitsbericht des Vorstandes sowie des Vereinsausschusses und eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben zum Zwecke der Entlastung vorzutragen. Der Vorstand ist berechtigt und auf schriftliches Verlangen von 10 % aller wahlberechtigten Mitglieder, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
    Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. oder 2. Vorstand geleitet. Vor Eintritt in die Versammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben und durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen.
    Mit Zustimmung einer ¾-Mehrheit können weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich in die Tagesordnung aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung (Benennung der betreffenden Paragraphen) geändert werden sollen.

Anträge zur Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen 6 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit  ⅔-Mehrheit beschließt.

Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. ⅔-Mehrheit der Erschienenen ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belassung und Veräußerung von unbeweglichen Vermögen notwendig. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der Erschienenen.

§14 Vereinsausschuss

  1. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle 3 Jahre neu gewählt.
  2. Dem Vereinsausschuss gehören an:
    a) der Vorsitzende
    b) der Vorstandsstellvertreter
    c) der Kassier
    d) der Schriftführer
    e) der Jugendleiter
    f) der Vorplattler
    g) die Dirndlvorsteherin
    h) Beiräte

    Daran ist die Mitgliederversammlung jedoch nicht gebunden. Sie kann weitere oder auch weniger Ausschussmitglieder, deren Aufgabenbereich sie bestimmen kann, wählen.

  3. Der Vereinsausschuss leitet den Verein. Es führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Angelegenheiten, welche durch die Mitgliederversammlung geregelt wurden. Im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses sind die einzelnen Ausschussmitglieder für die laufende Vereinsarbeit zuständig wie folgt:
    a) Vorsitzender
    Er vertritt den Verein nach außen und ist für alle Entscheidungen zuständig, die aufgrund Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, soweit sie nicht für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind. Für solche Entscheidungen ist die Zustimmung des Vereinsausschusses nicht erforderlich. Der Vereinsausschuss ist über solche Entscheidungen jedoch zu unterrichten.
    Der Vorsitzende führt außerdem den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vereinsausschuss.
    b) Stellvertretender Vorsitzender
    Er vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Diese Einschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
    c) Kassier
    Er erledigt die Kassengeschäfte.
    d) Schriftführer
    Er fertigt die erforderlichen Protokolle an und erledigt die schriftlichen Arbeiten.
  4. Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes statt. Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn drei Ausschussmitglieder es verlangen.
    Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.

§15 Vorstand

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

Sie vertreten den Verein nach außen, und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Ausübung der Befugnisse des Vorsitzenden jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden befugt.

§16 Protokoll

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vereinsausschusses ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§17 Wahlen

Die Mitglieder des Vereinsausschusses und zwei Kassenprüfer werden auf Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§18 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.

§19 Vereinsjugend

Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Jugend soll, soweit sie bereit ist, die Grundsätze dieser Satzung zu beachten, dem Verein als „Trachtenjugend“ angeschlossen werden. Der Vereinsausschuss, insbesondere der Jugendleiter, hat das Gesetz zum Schutze der Jugend zu beachten. Weitere Einzelheiten sind aus der Ordnung der „Gemeinschaft der Trachtenjugend“ innerhalb der Vereinigten Bayerischen Trachtenverbände e. V. zu entnehmen.

§20 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

  1. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine ⅔-Mehrheit notwendig. Auf der Tagesordnung darf nur „Auflösung oder Aufhebung des Vereins“ stehen.
  2. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Bischofswiesen mit der Maßgabe, dass dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Heimatpflege, insbesondere von Sitte und Brauchtum, in der Gemeinde Bischofswiesen verwendet werden darf.

§21 Schlussbestimmung

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.11.2005 genehmigt. Sie tritt in Kraft nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister 20289 beim  Amtsgericht Traunstein.

Bischofswiesen, den 18.11.2005

1. Vorstand